
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) GAV 2022 – 2027
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16.12.2022 den arbeitsrechtlichen GAV Schreinergewerbe allgemeinverbindlich erklärt (AVE). Ab 01.01.2023 ist nun auch dieser GAV für sämtliche Betriebe im gesamten
Geltungsbereich anwendbar und verbindlich. Somit sind wieder beide GAV des Schreinergewerbes (Weiterbildung und Gesundheitsschutz sowie arbeitsrechtlicher GAV) allgemeinverbindlich (AVE) erklärt.
An der Sitzung vom 07. Oktober 2025 hat der Bundesrat den GAV wie folgt verlängert:
Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 16. Dezember 2022, vom 3. April 2023, vom 25. Januar 2024, vom 28. Januar 2025 und vom 23. April 20251 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe wird verlängert.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Algemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) für den GAV-Schreiner ab dem 1. 1. 2023
Löhne 2026
Zusatzvereinbarung zum GAV Schreinergewerbe betreffend
Löhne 2026 gültig ab Allgemeinverbindlicherklärung
Die Sozialpartner haben sich für eine Lohnerhöhung und eine Anpassung der Mindestlöhne
entschieden. Sie werden für alle dem GAV-unterstellten Betriebe ab Allgemeinverbindlich-
erklärung durch den Bundesrat gelten. Über den genauen Zeitpunkt werden wir Sie noch in-
formieren.
1. Die effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe
werden erhöht um:
a) Generelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbind-
licherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten
Arbeitnehmenden, die zu einem 100%-Pensum arbeiten (die übrigen nach Massgabe
ihres Pensums) werden generell um 20 Franken pro Monat erhöht.
b) Individuelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbind-
licherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten
Arbeitnehmenden eines Betriebes werden individuell - in der Summe aller dem GAV-
Schreinergewerbe unterstellten Mitarbeitenden - pro Mitarbeitenden um 30 Franken
pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden Erhöhung auf die einzelnen
Arbeitnehmenden ist im Ermessen des Arbeitgebers.
2. Lohnerhöhungen, welche im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum Inkrafttreten der
Allgemeinverbindlichkeit dieser Vereinbarung gewährt wurden, können angerechnet
werden.
3. Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkraft-
treten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.
Tabelle der Mindestlöhne 2026






