GAV Gesamtarbeitsvertrag

Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) GAV 2022 – 2025

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16.12.2022 den arbeitsrechtlichen GAV Schreinergewerbe allgemeinverbindlich erklärt (AVE). Ab 01.01.2023 ist nun auch dieser GAV für sämtliche Betriebe im gesamten
Geltungsbereich anwendbar und verbindlich. Somit sind wieder beide GAV des Schreinergewerbes (Weiterbildung und Gesundheitsschutz sowie arbeitsrechtlicher GAV) allgemeinverbindlich (AVE) erklärt.

Algemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) für den GAV-Schreiner ab dem 1. 1. 2023

Übersicht über alle Nachträge zum gültigen GAV

Löhne 2024

Zusatzvereinbarung zum GAV Schreinergewerbe betreffend

Löhne 2024 gültig ab Allgemeinverbindlicherklärung

Die Sozialpartner haben sich für eine Lohnerhöhung und eine Anpassung der Mindestlöhne
entschieden. Sie werden für alle dem GAV-unterstellten Betriebe ab Allgemeinverbindlich-
erklärung durch den Bundesrat gelten. Über den genauen Zeitpunkt werden wir Sie noch in-
formieren.

1. Die effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe
werden erhöht um:
a) Generelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbind-
licherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten
Arbeitnehmenden, die zu einem 100%-Pensum arbeiten (die übrigen nach Massgabe
ihres Pensums) werden generell um 60 Franken pro Monat erhöht.
b) Individuelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbind-
licherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten
Arbeitnehmenden eines Betriebes werden individuell - in der Summe aller dem GAV-
Schreinergewerbe unterstellten Mitarbeitenden - pro Mitarbeitenden um 30 Franken
pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden Erhöhung auf die einzelnen
Arbeitnehmenden ist im Ermessen des Arbeitgebers.
2. Lohnerhöhungen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten der
Allgemeinverbindlichkeit dieser Vereinbarung gewährt wurden, können angerechnet
werden.
3. Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkraft-
treten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.