Allgemeine Informationen

Checks und Anfoderungsprofile -Einsatz und Stellenwert bei der Besetzung von Lehrstellen

an die Ausbildungsverantwortlichen der Aargauer Schreiner-Lehrbetriebe

An den Volksschulen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn werden aktuell die obligatorischen Leistungstests „Checks“ eingeführt. Check S2 und Check S3 finden in den letzten beiden Volksschuljahren statt. Die Ergebnisse bieten auch eine zusätzliche Information bei Lehrstellenbewerbungen.
Zudem können die Check-Ergebnisse mit den schulischen Anforderungsprofilen für die berufliche Grundbildung des Schweizerischen Gewerbeverbandes (sgv) verglichen werden. Dieser Vergleich gewährt weitere Informationen zum Lernstand der Schülerinnen und Schüler der Volksschule mit Blick auf die Anforderungen des gewünschten Lehrberufs.
Um die Bedeutung und den Nutzen der neuen Checks sowie den Vergleich mit den Anforderungsprofilen für die Selektion von Berufslernenden aufzuzeigen und gleichzeitig den Austausch von Praxiserfahrungen zu fördern, finden folgende Informationsveranstaltungen statt:

Checks und Anforderungsprofile – Einsatz und Stellenwert bei der Besetzung von Lehrstellen

Termin Mittwoch, 18. Januar 2017, 18.00 bis 20.00 Uhr

Zielpublikum sind Ausbildungsverantwortliche in Betrieben, Bildungsfachleute aus Verbänden und andere Personen, die für die Besetzung von Lehrstellen zuständig sind.

Anmeldung und weitere Informationen: www.bdag.ch/checks

Informationen zu den Checks: www.check-dein-wissen.ch

Die Veranstaltungen werden von den ask! – Beratungsdiensten für Ausbildung und Beruf Aargau im Auftrag des Departements Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Volksschule durchgeführt. Sie werden unterstützt vom Aargauischen Gewerbeverband (AGV), der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK) sowie von den Sektionen Aargau Ost, Aargau West und Lenzburg-Reinach des Kaufmännischen Verbands.

Anstellung eines Flüchtlings

Integration von Flüchtlingen, wie verhält man sich richtig, wenn man Flüchtlinge im eigenen Betrieb arbeiten lassen möchte. Unter welchen Voraussetzungen können Personen aus dem Asylbereich arbeiten?
Personen aus dem Asylbereich mit Ausweisen N, F oder S kann unter gewissen Voraussetzungen ein provisorischer Stellenantritt bewilligt werden. Es gibt aber keine generelle Arbeitserlaubnis für diese Personen. Ein Stellenantritt kann immer nur anhand des konkreten Gesuchs eines interessierten Arbeitgebers geprüft werden.

Die Arbeit darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bewilligung des Amts für Migration und Integration aufgenommen werden. Bei einem Verstoss ist mit einer Verzeigung zu rechnen.

Arbeitgeber haben die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Austrittsmeldung für Personen aus dem Asylbereich ans Amt schriftlich zu melden.

Die nötigen Anträge für Bewilligungen findet man auf der Website vom Kanton Aargau

Berufsbildungsamt
Wie ist vorzugehen bei einer Anstellung eines Flüchtlings zum Zwecke eines «Praktikums», zwischen vollzeitlichen «Praktika», welcher einer Arbeitstätigkeit entsprechen und echten Praktika, die sich durch eine schulische Begleitung (z.B. der Kantonalen Schule für Berufsbildung/ dem Integrationsprogramm resp. anderen Brückenangeboten) auszeichnen, zu unterscheiden.
Vollzeitliche Praktika entsprechen einem Arbeitsvertrag und unterliegen den GAV (falls vorhanden) – Ausnahmen müssten von der paritätischen Kommission bewilligt werden.
Bei echten Berufspraktika mit schulischer Begleitung besteht in der Regel eine Vereinbarung zwischen der Schule und dem Praktikumsbetrieb sowie zwischen dem Lernenden und dem Praktikumsbetrieb.

Bei einem Lehrvertrag mit einem Lernenden der einen folgenden Status hat, ist vor Abschluss eines Lehrvertrages das Migrationsamt zu konsultieren: Vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F); Asylsuchende (Ausweis N); Schutzbedürftige (Ausweis S). Anschliessend kann ganz normal der Lehrvertrag abgeschlossen werden und in 3-facher Ausführung der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule eingereicht werden.
Das Berufsbildungsamt wird den Lehrvertrag dem Migrationsamt zur Genehmigung vorlegen und nachdem dieses den Vertrag genehmigt hat ebenfalls genehmigen (dieser erhält somit zwei Genehmigungstempel). Der zweifach genehmigte Lehrvertrag wird dann den Lehrvertragsparteien zugesandt (ein Exemplar bleibt bei uns in der Lehraufsicht).
Wichtig beim Abschluss von Lehrverträgen mit «Flüchtlingen» ist eine besonders gute Abklärung der Eignung - insbesondere der Deutschkenntnisse – inkl. Lese- und Schreibkompetenz. Eventuell ist auch die Berufsfachschule mit einzubeziehen für die Abklärung.

Hinweis von der SUVA
Die Unfalldeckung von Flüchtlingen / Migranten / Schnupperlehrlinge, welche in Betrieben beschäftigt werden:

Grundsätzlich gilt:
Wenn Lohn bezahlt wird, besteht normale Deckung im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG).
Wenn kein Lohn bezahlt wird, dann stellt sich die Frage, ob die Person zu Ausbildungszwecken oder im späteren Hinblick auf eine Anstellung (Probearbeit) beschäftigt wird. Falls dem so ist, ist sie versichert

  • -ab vollendetem 20. Altersjahr mindestens 20% des höchstversicherten Verdienstes
  • -vor vollendetem 20. Altersjahr mindestens 10% des höchstversicherten Verdienstes
  • -Art. 23, Absatz 6 - Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Falls der Einsatz zur Aufrechterhaltung/Wiedererlangung sozialer Strukturen (Tagesstruktur) ist die Person NICHT versichert, dann muss so oder so der Einzelfall genau mit Sozial- und Migrationsamt geklärt werden.

Praxis-Tipp:  Am einfachsten ist es, wenn man die Orts-Gemeinde mit ins Boot holt, dann geht vieles einfacher.